Satzung Natur- und Vogelschutzgruppe Geiß-Nidda
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Natur- und Vogelschutzgruppe Geiß-Nidda e.V."
Sein Sitz ist Nidda - Stadtteil Geiß-Nidda.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Nidda unter der Nummer VR 221 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Hessen im NABU (ehemals: Deutschen Bund für Vogelschutz).
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Aufgabe des Vereins sind die Erhaltung der Natur und der Umwelt, die Pflege der Vogelkunde und der umfassende Schutz der Vogelwelt sowie der Kleintiere und Amphibien, insbesondere durch die Erhaltung und Schaffung naturnaher Lebensräume sowie die Verbreitung des Naturschutzgedankens und des Umweltschutzes durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Wohl des Menschen und der Natur.
2. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins sind :
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 4 Mitgliedschaft :
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit endgültig entscheidet.
2. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer den Vereinszweck und diese Satzung anerkennt.
3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie dieser Satzung und dem Vereinszweck grob zuwiderhandeln. Gegen den Ausschlußbeschluß ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Tod
b) durch förmlichen Ausschluß
c) durch Austritt
Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie beantragen.
3. Eine Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
a) die Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme und Diskussion des jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Diskussion aller grundsätzlichen Fragen des Vereins
5. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Über Punkte, die in der schriftlichen Einladung nicht enthalten waren, können nur Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Kalenderjahr festgesetzt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe ist zulässig.
§ 6 Geschäftsführung des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Rechner
dem Jugendleiter
und den Beisitzern
(für jeweils 10 Mitglieder kann ein Beisitzer gewählt werden)
2. Der Verein wird gerichtlich und außergeríchtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten, wobei jedem von ihnen Einzel- Vertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der zweite Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
3. Zu den Vorstandsitzungen können Vereinsmitglieder, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgendes:
a) Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
b) Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß geheime Abstimmung beantragt wird.
c) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, daß geheime Wahl beantragt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 5, 12, 13 und 14.
2. Der Vorstand soll den Termin einer geplanten Mitgliederversammlung so rechtzeitig bekanntmachen, daß diese die Möglichkeit haben, Anträge einzureichen, die dann noch fristgemäß in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
§ 8 Jugendvertretung
Soweit in dem Verein eine Jugendgruppe besteht, hat diese das Recht, der Mitgliederversammlung den Jugendleiter vorzuschlagen.
§ 9 Kassenführung
Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechner verantwortlich. Die Prüfung der Jahresabrechnung geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
§ 10 Geschäftsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Protokollführung
Über alle Sitzungen und über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungs-Ergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur vorgenommen werden, wenn
1. die Absicht der Satzungsänderung in der Tagesordnung enthalten war.
2. die Mitgliederversammlung der Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
§ 13 Gesetzliche Bestimmungen
Im Zweifel über die Auslegung dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB (§ 21 ff.) sinngemäß.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muß mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitglieder- Versammlung ist zu diesem Zwecke mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein gesamtes Bar- und Sachvermögen an die Stadt Nidda mit der Auflage, daß diese es ausschließlich und unmittelbar für Aufgaben verwendet, die dem Vereinszweck gemäß dieser Satzung entsprechen.
§ 15 Ehrenamtspauschale / Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, daß dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. März 1976 beschlossen.
Die vorgenommenen Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 9. März 1990 beschlossen.
Die Änderungen im Paragraphen 2 + 14 wurden in der Mitgliederversammlung vom 9. März 2001 vorgelegt und beschlossen.
Die letzten Änderungen im Paragraphen 15 wurden in der Mitgliederversammlung vom 23. September 2022 vorgelegt und beschlossen.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nidda erfolgte unter der
Nummer VR 221
Diese geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geiß-Nidda, den 23. September 2022
Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §§ 57 und 58 BGB.
§ 57 BGB (Satzung, Mindesterforder- nisse):
1. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und gegebenenfalls angeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
2. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB (Weitere Erfordernisse): Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder Versammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.