Natur und Vogeschutzgruppe Geiss-Nidda
Letzte Änderung: 
25.10.2022 
11.38 Uhr  

 

Satzung Natur- und Vogelschutzgruppe Geiß-Nidda

§  1  Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen
 "Natur- und Vogelschutzgruppe Geiß-Nidda e.V."

 Sein Sitz ist Nidda - Stadtteil Geiß-Nidda.

 Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Nidda unter der Nummer  VR 221   eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Hessen im NABU    (ehemals: Deutschen Bund für Vogelschutz).
 

§  2  Zweck und Aufgaben

 1. Aufgabe des Vereins sind die Erhaltung der Natur und der Umwelt, die    Pflege der Vogelkunde und der umfassende Schutz der Vogelwelt sowie der   Kleintiere    und Amphibien,  insbesondere durch die Erhaltung und Schaffung   naturnaher Lebensräume sowie die Verbreitung des Naturschutzgedankens   und des Umweltschutzes durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen    zum Wohl des Menschen und der Natur.

2. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§  3  Organe des Vereins sind :

 1. Die Mitgliederversammlung

 2. Der Vorstand

§  4  Mitgliedschaft :

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine   ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die    Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit endgültig     entscheidet.

  2. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer den Vereinszweck und diese    Satzung anerkennt.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie dieser Satzung und   dem Vereinszweck grob zuwiderhandeln. Gegen den Ausschlußbeschluß ist   eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit    Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

  4. Die Mitgliedschaft geht verloren:

  a) durch Tod

  b) durch förmlichen Ausschluß

  c) durch Austritt

  Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.     Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
 

§  5  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht   aus allen Vereinsmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muß    einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie beantragen.

  3. Eine Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen    werden.

  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :

  a) die Wahl des Vorstandes

  b) Entgegennahme und Diskussion des jährlich zu erstattenden     Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

  c) Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes

  d) Entlastung des Vorstandes

  e) Diskussion aller grundsätzlichen Fragen des Vereins
 

  5. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer   Frist von mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Über Punkte,   die in der schriftlichen Einladung nicht enthalten waren, können nur    Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem mit   2/3 Mehrheit zustimmt.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie rechtzeitig und    ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der    Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  8. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser   Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste   Kalenderjahr festgesetzt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe ist zulässig.
 

§  6  Geschäftsführung des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus:

   dem Vorsitzenden

   dem stellvertretenden Vorsitzenden

   dem Schriftführer

   dem Rechner

   dem Jugendleiter

   und den Beisitzern
   (für jeweils 10 Mitglieder kann ein Beisitzer gewählt werden)

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergeríchtlich durch den ersten und    zweiten Vorsitzenden vertreten, wobei jedem von ihnen Einzel-    Vertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der zweite Vorsitzende im    Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende    verhindert ist.

  3. Zu den Vorstandsitzungen können Vereinsmitglieder, die mit bestimmten   Aufgaben betraut sind, ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Der    Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der   Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.

  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn   mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  5. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
 

§  7  Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgendes:

  a) Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden    gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  b) Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß geheime Abstimmung    beantragt wird.

  c) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, daß geheime Wahl beantragt     wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§  5, 12, 13 und 14.

  2. Der Vorstand soll den Termin einer geplanten Mitgliederversammlung so   rechtzeitig bekanntmachen, daß diese die Möglichkeit haben, Anträge    einzureichen, die dann noch fristgemäß in die Tagesordnung aufgenommen   werden können.
 

§  8  Jugendvertretung

 Soweit in dem Verein eine Jugendgruppe besteht, hat diese das Recht, der   Mitgliederversammlung den Jugendleiter vorzuschlagen.
 

§  9  Kassenführung

 Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung   gewählte Rechner verantwortlich. Die Prüfung der Jahresabrechnung geschieht  durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer. Die   Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
 

§ 10  Geschäftsjahr

 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
 

§ 11  Protokollführung

 Über alle Sitzungen und über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften  zu fertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die  Abstimmungs-Ergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und  vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
 

§ 12  Satzungsänderung

 Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur  vorgenommen werden, wenn

 1. die Absicht der Satzungsänderung in der Tagesordnung enthalten war.

 2. die Mitgliederversammlung der Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit    zustimmt.
 

§ 13  Gesetzliche Bestimmungen

 Im Zweifel über die Auslegung dieser Satzung gelten die Vorschriften des   Vereinsrechts des BGB (§ 21 ff.) sinngemäß.
 

§ 14  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche     Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muß mit einer Mehrheit von 3/4 der   abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die  Mitglieder-   Versammlung ist zu diesem Zwecke mit einer Frist von mindestens einem   Monat einzuberufen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt   sein gesamtes Bar- und Sachvermögen an die Stadt Nidda mit der Auflage,   daß diese es ausschließlich und unmittelbar für Aufgaben verwendet, die   dem Vereinszweck gemäß dieser Satzung entsprechen.

§ 15 Ehrenamtspauschale / Vergütungen

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, daß dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. März 1976 beschlossen.           

Die vorgenommenen Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 9. März 1990 beschlossen.

Die Änderungen im Paragraphen 2 + 14 wurden in der Mitgliederversammlung vom 9. März 2001 vorgelegt und beschlossen.

Die letzten Änderungen im Paragraphen 15 wurden in der Mitgliederversammlung vom 23. September 2022 vorgelegt und beschlossen.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nidda erfolgte unter der

                                               Nummer   VR 221

Diese geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Geiß-Nidda, den 23. September 2022

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